FESTIVAL-START Ab Donnerstag, den 05. Juli, 09.00 Uhr sind die Park- und Campingflächen geöffnet. Vorab-Camper zahlen ca. 10,- Euro pro Person und Tag. Es werden zusätzliche Campingareale bereitgestellt, sodass für alle Festivalbesucher ausreichend Campingflächen am Fühlinger See zur Verfügung stehen - auch für später Anreisende.
HINWEIS ZU DEN PARKMÖGLICHKEITEN
 |
Wir werden für das Festival ausreichend Parkflächen zur Verfügung stellen. Bitte folgt unbedingt der Parkplatz-Beschilderung, die euch auf dem schnellsten Weg zum Parkplatz führt. Parkgebühren betragen für das Festivalwochenende Euro 10.- (nur Sonntag Euro 5.-). Gäste, die den Parkplatz während der Festivaltage verlassen und wieder befahren möchten, melden dies beim Parkplatz- Personal und entrichten einmalig Euro 20.- und erhalten einen Mehrfach-Parkausweis.
SUMMERJAM TIPP Die Kölner Abschleppdienste kassieren ca. Euro 150,- je Auto. Nutzt nur die ausgewiesenen Parkflächen und bildet Fahrgemeinschaften. |
TICKET KONTROLLE



|
Zugang zum Campinggelände und zur Festival-Insel ist nur mit gültigem Ticket erlaubt. Inhaber gefälschter Karten erhalten keinen Zutritt zum Gelände und müssen mit polizeilichen Nachforschungen rechnen. Auf dem P2 errichten wir wieder unsere große Service-Station. Hier könnt ihr ab Donnerstag eure Tickets in gültige Festivalbändchen tauschen. An den Einlassbereichen werden keine Festivalbändchen ausgegeben!!!
SUMMERJAM TIPP Das gesamte Camping- und Festivalgelände wird weiträumig eingezäunt. Besucher können das Gelände nur mit einer gültigen Karte betreten. Dies gilt sowohl für das Camping- als auch für das Festivalareal. Es werden keine Campingtickets ausgestellt!
|
Öffnungszeiten der Bänderausgabe
| Do. 05.07.12 |
09:30 - 24:00 Uhr
|
| Fr. 06.07.12 |
09:30 - 24:00 Uhr |
| Sa. 07.07.12 |
10:00 - 22:00 Uhr |
| So. 08.07.12 |
10:00 - 16:00 Uhr |
ROLLSTUHLFAHRER
 |
Beim SUMMERJAM Festival haben Besucher mit Behinderung (aG) freien Eintritt. Wir bitten euch um eine E-Mail mit den Angaben zur Behinderung (Behindertenausweis & aG im Ausweis ist Voraussetzung). Wir stellen euch dann ggfls. eine personalisierte Freikarte aus. Für Begleiter/Betreuer können wir keine Freikarte ausstellen. Für Rollstuhlfahrer haben wir ein Podest mit direktem Blick auf die Hauptbühne. Auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz gibt es behindertengerechte Toiletten.
|
HOTELANGEBOTE
 |
Ihr sucht ein gutes und günstiges Hotel in der Umgebung vom SUMMERJAM Festival? Einfach auf das Logo klicken und sofort bekommt ihr eine Übersicht zu den Hotelangeboten. Hier könnt ihr auch direkt buchen. |
DIE KLEINEN
 |
Auch 2012 werden wir einen Aktionsspielplatz für die jüngsten Reggae-Fans einrichten. Bitte bindet euren Kindern Namensschilder (und ggf. eure Handynummer) um. Wir können für die Kleinen keine Verantwortung übernehmen. |
JUGENDSCHUTZJugendliche ab 16 und unter 18 Jahren müssen die Veranstaltung nicht um 24.00 Uhr verlassen, wenn sie in Begleitung einer personensorge- oder erziehungsberechigten Person sind. Für unter-16-Jährige verlangt das Jugendschutzgesetz bei dem Besuch von sog. Tanzveranstaltungen zu jeder Uhrzeit die Begleitung einer solchen Person (§ 5 Abs. 1 JuSchG). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG ist erziehungsbeauftragt, wer aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt und mindestens 18 Jahre alt ist. Diese Berechtigung ist auf Verlangen schriftlich darzulegen. Das heißt also, wenn ihr eine Begleitperson (Schwester, Bruder, Freund, Freundin...) dabei habt, die über 18 Jahre alt ist, und eure Eltern in einer Vereinbarung darlegen, dass diese Person deren Funktionen als Personensorgeberechtigte zeitweise übernimmt, könnt ihr die Veranstaltung bis zur vereinbarten Uhrzeit besuchen.
Hier ist eine solche Vereinbarung im ^^
pdf Format^^, die nur noch mit euren Daten ausgefüllt werden muss.
Sie muss komplett ausgefüllt werden und gilt nur in Verbindung mit eurem und dem Ausweis der Begleitperson.
So gibt es keine Probleme!
SERVICE-STATION Auf dem Parkplatz P2 errichten wir wieder unsere große Service-Station.
Dort könnt ihr ab Donnerstag, 05.07.2012 eure Tickets in gültige Festivalbändchen ein- bzw. umtauschen.
Wir bieten hier zudem ein großes
Frühstückszelt,
Gepäckaufbewahrung, einen „
Meeting-Point“, ein „Schwarzes Brett“, Gesucht/Gefunden, aktuelle Programm-Infos, Wasserzapfstellen sowie einen kleinen Shop in dem ihr Kleinkram (Kondome, Toilettenartikel etc.) kaufen könnt.
VERSORGUNG Im gesamten Gelände steht euch eine 24 Stundenversorgung zur Verfügung. Vom Frühstück über Speisen aus der ganzen Welt, von Softdrinks bis zum obligatorischen Cocktail findet ihr bei uns alle Köstlichkeiten dieser Erde.
GELDAUTOMATEN
 |
Dieses Jahr wird je ein Geldautomat am Zielturm, auf dem Festivalgelände sowie am Service Center P2 aufgestellt!
|
TON-/BILDAUFZEICHNUNGEN
 |
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass das Festival gefilmt und aufgenommen wird. Ihre Person könnte in dem dann veröffentlichtem Live-Film / Video / DVD / Foto abgebildet sein. Wenn Sie nicht aufgenommen werden wollen, können Sie dem heutigen Gastspiel nicht beiwohnen. Andernfalls stimmen Sie den Aufnahmen und Veröffentlichungen Ihrer Person entschädigungslos zu. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Professionelle Geräte für Ton-/Bildaufzeichnung, Tonbandgeräte sowie Spiegelreflex-/Videokameras sind auf dem Festivalgelände strengstens untersagt!
|
SAVE NATURE Wir stellen an den Ein- und Auslassbereichen Mülltüten in unbegrenzter Anzahl zur Verfügung. Auf den Campingflächen verteilt findet ihr "Müllgatter", die in Sondermüll (Plastik, Dosen) und Restmüll unterteilt sind. Hier bitte die Mülltüten ablegen. Von dort transportieren wir diese ab. Unsere Camping Security hat immer Mülltüten dabei und steht euch mit Rat zur Seite.
Enjoy - don´t destroy!
HÄNDLER - STANDPLATZANFRAGENWir möchten alle interessierten Händler bitten eine schriftliche Standplatzanfrage an
haendler@fuehlinger-see.com zu richten.
DROGEN
Wie legal ist Cannabis?!
Haschisch ist doch heute kein Thema mehr - oder doch?
An dieser Stelle soll nicht über den vielleicht möglichen Sinn oder Unsinn von Haschisch- und Marihuana-Konsum diskutiert, sondern über die Rechtslage und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen informiert werden. Für Verwirrung hat die Interpretation des sogenannten "Haschisch-Urteil" des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 9. März 1994 in den Medien gesorgt. Auf Antrag des Amtsgerichtes Lübeck sollte verfassungsrechtlich überprüft werden:
Ein grundsätzliches Recht des Menschen auf Rausch, hergeleitet aus dem persönlichen Freiheitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, und die Übereinstimmung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit dem Grundgesetz im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung bestimmter Cannabis-Delikte.
Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung fest, dass für den Umgang mit Drogen die Schranken des Art. 2 (1) GG gelten würden. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. Im Hinblick auf eine Gefahrenbewertung für den Einzelnen und die Allgemeinheit stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Hierdurch wird dem Staat die Möglichkeit der unterschiedlichen Bewertung und Konsequenz (z.B. Freigabe Alkohol/Verbot Haschisch) im Umgang mit Suchtstoffen eingeräumt.
Im Ergebnis wurde daher festgestellt, dass das BtMG in der bestehenden Fassung verfassungskonform ist und somit auch Cannabisprodukte weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen, d.h. Besitz, Erwerb, Handel, Herstellung und Schmuggel Straftatbestände bleiben. Dies bezieht sich auch auf den Umgang mit
geringen Mengen Haschisch oder Marihuana zum gelegentlichen eigenkonsum unter Ausschluss eines öffentlichen Interesses und bei geringer Schuld des Betroffenen.
Die og. Begriffe sind zwar in der Bestimmung des BtMG genannt, aber inhaltlich nicht näher definiert. Daher muss auf Rechtsverordnungen, Gerichtsentscheidungen und Gesetzeskommentare zurückgegriffen werden.
Der Grenzwert der geringen Menge für Cannabisprodukte wurde von der jeweiligen Regierung der einzelnen Bundesländer oder "Empfehlungen" der Generalstaatsanwaltschaften festgelegt und ist sehr unterschiedlich.
Beim gelegentlichen Eigenkonsum kommt es neben der Kleinmenge auf die besonderen persönlichen Umstände des Betroffenen an. Insbesondere darf das Haschisch/Marihuana nicht zur Abgabe an andere Personen (z.B. Verschenken oder Weitergabe des "kreisenden Joints") oder gar zum Verkauf/Handel bestimmt sein).
Ein öffentliches Interesse an einer weitergehenden Strafverfolgung liegt immer dann vor, wenn der Konsum in der Öffentlichkeit stattfindet, wenn andere zum mitmachen geworben werden, wenn er in Verbindung mit dem Straßenverkehr steht oder in besonders schützenswerten Bereichen wie z.B. Schulhöfen, Spiel- und Sportplätzen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder Heimen erfolgt. Es gilt der Grundsatz, dass öffentliches Interesse immer vorliegt, wenn die Gefährdung Dritter möglich war.
Bei der Frage der geringen Schuld müssen nochmals alle Umstände des Einzelfalls und der betroffenen Person geprüft werden, z.B. Tatmotiv, persönliche Lebenssituation, bisherige Lebensführung/andere vorliegende Strafverfahren.
Alle vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um ein Bagatelldelikt handelt, das von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eingestellt werden kann (¤ 31a BtMG). Im Ergebnis kann dies zu einer folgenlosen Verfahrenseinstellung, einer Einstellung mit bestimmten Auflagen (z.B. Besuch einer Drogenberatungsstelle, einem Gespräch mit dem Vertrauenslehrer einer Schule, Vermeidung zukünftiger BtM-Vergehen) oder zu einer Anklage vor dem Amtsgericht führen.
Dies bedeutet aber auch, dass in jedem Fall zunächst ein Strafverfahren eingeleitet wird, das mit teilweise unangenehmen Folgen für den Betroffenen verbunden sein kann. Je nach Einzelfall kann dies eine vorläufige Festnahme (z.B. bei fehlenden Ausweispapieren), eine Durchsuchung der Person, des Fahrzeugs oder der Wohnung, eine erkennungsdienstliche Behandlung und eine Vernehmung durch die Polizei sein. Erst nach allen Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verfahrensverlauf entscheiden.
Obwohl das BVerfG festgestellt hat, dass Bagatellverfahren im Grundsatz eingestellt werden sollen, ist der Gesetzgeber dieser Forderung bisher nicht nachgekommen, so dass es bundesweit immer noch keine einheitliche Einstellungspraxis gibt.
Entgegen des sonst üblichen Zeitrahmens nach einem BVerfG-Urteils zur Angleichung der Gesetzeslage, hat das Gericht selbst in seiner Entscheidung erwähnt, dass der Gesetzgeber zunächst abwarten dürfe.
Fazit:
Der Umgang mit Cannabisprodukten bleibt grundsätzlich illegal und zieht nach wie vor ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit sich.
Wir werden für das Festival ausreichend Parkflächen zur Verfügung stellen.
Bitte folgt unbedingt der Parkplatz-Beschilderung, die euch auf dem schnellsten Weg zum Parkplatz führt. Parkgebühren betragen für das Festivalwochenende Euro 10.- (nur Sonntag Euro 5.-).
Gäste, die den Parkplatz während der Festivaltage verlassen und wieder befahren möchten, melden dies beim Parkplatz- Personal und entrichten einmalig Euro 20.- und erhalten einen Mehrfach-Parkausweis.